Bei der Uelzener Hundehaftpflicht wird für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum zwischen der Anmeldung eines Anspruchs und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet, sofern die Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilt wird.
Bei der Fristberechnung wird der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilt wird. Textform sind zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Anspruch angemeldet wird, läuft die Verjährungsfrist während der Bearbeitung durch den Versicherer nicht einfach weiter. Die Zeit von der Anmeldung bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers zählt bei der Fristberechnung nicht mit. Wichtig ist dabei, dass die Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform übermittelt wird, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Häufige Fragen
Zählt die Bearbeitungszeit des Versicherers zur Verjährungsfrist?
Nein. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
In welcher Form muss die Entscheidung des Versicherers mitgeteilt werden?
Die Entscheidung muss dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilt werden, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Ab welchem Zeitpunkt ist der Zeitraum für die Fristberechnung wieder relevant?
Der Zeitraum wird bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitgerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2025