In der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Schäden an fremden Sachen nicht mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte oder beauftragte Person diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder wenn sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind – einschließlich der daraus folgenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und aller Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter des Versicherungsnehmers hat diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt.
- Die Sachen sind Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte fremde Sachen besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt, wenn der Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte oder bevollmächtigte Person die Sachen durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat. Ebenso ausgeschlossen sind Sachen, die einem besonderen Verwahrungsvertrag unterliegen. Auch Vermögensschäden, die aus solchen Sachschäden entstehen, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Sachen immer mitversichert?
Nein. Wurden die Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt oder sind sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags, sind Ansprüche wegen dieser Schäden ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst gehandelt hat?
Ja. Der Ausschluss greift auch, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter des Versicherungsnehmers die Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
Sind auch Vermögensschäden vom Ausschluss betroffen?
Ja. Ausgeschlossen sind die Schäden an den fremden Sachen und alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025