Wer eine Pferdehaftpflicht der Uelzener abschließt, erhält bei Schadensfällen die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen; bei Sachschäden werden auf Wunsch auch über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Reparaturkosten von bis zu 10 Prozent und maximal 1.000 Euro erstattet, und der Versicherer darf Prozesse im Namen des Versicherungsnehmers führen.
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Schadensersatzverpflichtungen gelten dann als berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, eines rechtskräftigen Urteils, eines Anerkenntnisses oder eines Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgibt oder abschließt, binden den Versicherer nur insoweit, als der Anspruch auch ohne dieses Anerkenntnis oder diesen Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger angesehen als eine Neuanschaffung. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Insoweit ist der Versicherungsnehmer nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Sie beträgt 10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens jedoch 1.000 Euro.
Die Mehrleistung wird auf die Deckungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben, die ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung prüft, ob ein Haftpflichtanspruch besteht, wehrt unberechtigte Forderungen ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen frei. Steht die Verpflichtung bindend fest, muss der Versicherer innerhalb von zwei Wochen freistellen. Bei Sachschäden können auf Wunsch auch über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Reparaturkosten von bis zu 10 % und höchstens 1.000 Euro erstattet werden. Der Versicherer darf zudem Erklärungen abgeben, den Prozess führen, Verteidigerkosten übernehmen und Rechte zur Rentenminderung ausüben.
Häufige Fragen
Was leistet die Versicherung im Schadensfall?
Sie prüft die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen frei.
Wie schnell muss der Versicherer freistellen, wenn die Schadensersatzverpflichtung feststeht?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss er den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Werden bei einem Sachschaden auch höhere Reparaturkosten übernommen?
Ja, auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden auch Reparaturkosten erstattet, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen. Diese Mehrleistung beträgt 10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro, und wird auf die Deckungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Darf der Versicherer den Prozess für mich führen?
Ja, kommt es zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers zu führen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025