Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Vermögensschäden mitversichert, wenn sie weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen – also reine Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer gesetzlich haftet. Zugleich gilt eine Reihe von Ausschlüssen, etwa bei gelieferten Sachen und erbrachten eiten, bei planender oder beratender Tätigkeit, bei Vermittlungs- und Finanzgeschäften, beim Abhandenkommen von Sachen oder bei bewusster Pflichtverletzung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden in folgenden Fällen:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Dritte) hergestellt oder geliefert hat, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien beziehungsweise Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für reine Vermögensschäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden hervorgehen. Dafür gelten allerdings zahlreiche Ausschlüsse: etwa Schäden aus gelieferten Sachen und erbrachten Arbeiten, aus planender oder beratender Tätigkeit, aus Vermittlungs- und Finanzgeschäften, aus Fristversäumnissen, aus bewusster Pflichtverletzung, aus dem Abhandenkommen von Sachen oder aus ständigen Emissionen.
Häufige Fragen
Was ist unter einem Vermögensschaden in diesem Sinne zu verstehen?
Gemeint ist ein Vermögensschaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz für Vermögensschäden aus beratender oder planender Tätigkeit?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Greift die Deckung bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Vermögensschäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025