Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert, wobei dessen Personenschäden unter bestimmten Sorgfaltsvoraussetzungen und dessen Sachschäden bis 7.500 Euro je Versicherungsfall mit 250 Euro Selbstbeteiligung abgedeckt sind. Zudem wird geregelt, dass alle Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen gelten, wer die Rechte und Obliegenheiten ausübt und dass Personenschäden zwischen versicherten Personen und mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Angehörigen versichert sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters.
Personenschäden des Pferdehüters gelten als mitversichert, sofern bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Unabhängig davon sind die Sachschäden des Pferdehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
- der versicherten Personen untereinander sowie
- der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch die nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer ist auch der nicht gewerbsmäßig tätige Pferdehüter mit seiner gesetzlichen Haftpflicht abgesichert; seine Sachschäden sind bis 7.500 Euro je Versicherungsfall (abzüglich 250 Euro Selbstbeteiligung) und seine Personenschäden unter Sorgfaltsvoraussetzungen mitversichert. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer, doch nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte ausüben, während beide für die Obliegenheiten verantwortlich sind. Fällt der Versicherungsschutz aufgrund von Ausschlüssen weg, gilt das für alle Beteiligten. Personenschäden zwischen versicherten Personen sowie bei zusammenlebenden Angehörigen sind ebenfalls versichert.
Häufige Fragen
Ist der Pferdehüter über die Versicherung mitgeschützt?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters gilt als mitversichert.
Bis zu welcher Höhe sind Sachschäden des Pferdehüters abgedeckt?
Sachschäden des Pferdehüters sind bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert, mit einer Selbstbeteiligung von 250,00 Euro pro Versicherungsfall.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind auch Personenschäden zwischen den versicherten Personen abgedeckt?
Ja, versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sowie der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025