Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener ist die Entschädigung in jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt, und für alle Fälle eines Versicherungsjahres gilt maximal das Doppelte dieser Summe. Mehrere zusammenhängende Schäden werden als ein Serienschaden behandelt, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und bei Rentenzahlungen sowie Prozesskosten gelten anteilige Regelungen, wenn die Ansprüche die Deckungssumme übersteigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn sie beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang, oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Deckungssummen bleibt davon unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme und über ein Versicherungsjahr auf höchstens das Doppelte dieser Summe begrenzt. Mehrere zusammenhängende Schäden werden als ein einziger Serienschaden gewertet. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht der Versicherer vom Schadenbetrag ab. Bei Renten sowie bei Prozesskosten, die über die Deckungssumme hinausgehen, leistet der Versicherer nur anteilig, und wer eine gewünschte Einigung ablehnt, muss den dadurch entstehenden Mehraufwand selbst tragen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Jahr?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Pro einzelnem Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Laufzeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Dieser gilt als zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Wird die Selbstbeteiligung auch abgezogen, wenn die Deckungssumme überschritten ist?
Ja. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Deckungssumme übersteigen, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was passiert, wenn ich eine vom Versicherer gewünschte Einigung ablehne?
Scheitert die vom Versicherer verlangte Erledigung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers, muss der Versicherer den ab der Weigerung entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025