Bei der Uelzener Pferdehaftpflicht sind im Ausland eingetretene Versicherungsfälle nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert: bei Ansprüchen aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sowie bei Schäden während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. USA, US-Territorien und Kanada bleiben ausgeschlossen, ebenso Entschädigungen mit Strafcharakter. Zahlungen erfolgen in Euro, und für gerichtlich angeordnete Kautionen stellt der Versicherer bis zu 350.000 Euro bereit.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungsfällen, die im Ausland eintreten. Dies gilt ausschließlich dann, wenn diese Versicherungsfälle:
- aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
- auf einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA, in US-Territorien oder in Kanada eingetreten sind und/oder dort geltend gemacht werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Muss der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution hinterlegen, um Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht sicherzustellen, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, muss der Versicherungsnehmer den Differenzbetrag zurückzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder wenn die Kaution verfallen ist.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die im Ausland passieren, sind nur in bestimmten Fällen mitversichert: bei Ansprüchen nach § 110 Sozialgesetzbuch VII und während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Vorfälle in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Entschädigungen mit Strafcharakter sind nicht abgedeckt. Der Versicherer zahlt in Euro und übernimmt für eine behördlich angeordnete Kaution bis zu 350.000 Euro, wobei dieser Betrag mit einer Schadenersatzzahlung verrechnet und in bestimmten Fällen zurückgefordert wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden während einer Reise ins Ausland abgesichert?
Ja, versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn sie auf einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind oder aus Ansprüchen aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen. Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien und Kanada sind jedoch ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer auch bei Schäden in den USA oder Kanada?
Nein. Versicherungsfälle, die in den USA, in US-Territorien oder in Kanada eingetreten sind und/oder dort geltend gemacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Bis zu welchem Betrag wird eine im Ausland verlangte Kaution übernommen?
Muss der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution hinterlegen, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag wird auf eine Schadenersatzzahlung angerechnet.
In welcher Währung werden Leistungen im Ausland gezahlt?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Währungsunion angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025