Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener gilt der Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt: Bestimmte Sachverhalte sind grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse greifen immer dann, wenn im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sofern im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Sachverhalte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer legt fest, dass es bestimmte Fälle gibt, für die grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht. Solche Ausschlüsse gelten jedoch nur dann, wenn im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen nichts Abweichendes ausdrücklich festgehalten wurde. Wird dort ausdrücklich etwas anderes vereinbart, kann der Schutz auch in diesen Fällen bestehen.
Häufige Fragen
Können die Ausschlüsse im Einzelfall aufgehoben werden?
Ja, wenn im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt der ansonsten vorgesehene Ausschluss nicht.
Wo ist geregelt, ob ein Ausschluss doch nicht greift?
Maßgeblich sind der Versicherungsschein und seine Nachträge. Nur wenn dort ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde, entfällt der jeweilige Ausschluss.
Welche konkreten Sachverhalte sind ausgeschlossen?
Das hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab; die Aufzählung der einzelnen Ausschlüsse ergibt sich aus dem vollständigen Bedingungstext.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025