Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Versicherungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Schaden dadurch verursacht hat, dass sie Erzeugnisse trotz bekannter Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in den Verkehr gebracht oder eiten und sonstige Leistungen in diesem Wissen erbracht haben.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Die Regelung zur Mitversicherung fremder Willenserklärungen und Handlungen findet hier keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Schaden entsteht, weil jemand Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits bekannt war. Dieser Ausschluss gilt für die Ansprüche aller Personen, die den Schaden auf diese Weise verursacht haben.
Häufige Fragen
Wann greift der Ausschluss wegen bekannter Mangelhaftigkeit?
Der Ausschluss greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl ihnen die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits bekannt war.
Für wessen Ansprüche gilt dieser Ausschluss?
Ausgeschlossen sind die Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden auf die beschriebene Weise verursacht haben.
Kommt es auf das Wissen um den Mangel an?
Ja, entscheidend ist die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit. Nur wenn dieses Wissen vorlag und der Schaden dadurch verursacht wurde, greift der Ausschluss.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025