Bei der Uelzener Pferdehaftpflicht zahlt der Versicherer erst dann, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem Gericht in Deutschland oder bestimmten weiteren Staaten festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, die Ansprüche gegen ihn müssen abgetreten werden und es darf kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht bestehen.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden. Dies gilt für Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), in der Schweiz, in Norwegen, in Island und in Liechtenstein. Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine der folgenden Situationen vorliegt:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Es besteht kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Zunächst muss der Anspruch gerichtlich durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich in einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, die Ansprüche müssen an den Versicherer abgetreten werden und es darf kein vergleichbarer Schutz über eine Privathaftpflicht bestehen.
Häufige Fragen
Welche Gerichtsentscheidung ist nötig, damit gezahlt wird?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt sein. Dies gilt für Gerichte in Deutschland, in anderen EU-Mitgliedsstaaten, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, in Norwegen, in Island und in Liechtenstein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Muss ich meine Ansprüche gegen den Schädiger abtreten?
Ja. Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer muss an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Zahlt der Versicherer, wenn bereits eine Privathaftpflicht besteht?
Nur wenn kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025