Die Uelzener Pferdehaftpflicht greift, wenn ein Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Zugleich wird deutlich, welche vertraglichen und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Ansprüche nicht gedeckt sind.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und deshalb nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist, wann die Schädigung unmittelbar entstanden ist, nicht wann sie ursprünglich verursacht wurde. Nicht gedeckt sind reine Vertrags- und Erfüllungsansprüche sowie Forderungen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, etwa aufgrund vertraglicher Zusagen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz der Pferdehaftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was zählt als Schadenereignis und welcher Zeitpunkt ist entscheidend?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche wie Erfüllung oder Nacherfüllung mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Für Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025