Wer als Pferdehalter über die Pferdehaftpflicht der Uelzener eine Box, einen Stall, eine Reithalle, einen Tiertransporter oder andere Sachen privat mietet, leiht, pachtet oder least und dabei etwas beschädigt, ist für solche Schäden versichert – mit gestaffelten Höchstentschädigungen, einer Selbstbeteiligung und klar benannten Ausschlüssen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen. Dazu zählen:
- Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Wohnräume und Räume in Gebäuden
- Boxen, Stallungen, Reithallen und Weiden
- Tiertransportanhänger sowie Tiertransporter
- bewegliche Sachen
Für die Positionen Boxen, Stallungen, Reithallen und Weiden sowie Tiertransportanhänger und Tiertransporter ist die Höchstentschädigung auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Für bewegliche Sachen ist die Höchstentschädigung auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 250,00 Euro.
Ist das im Versicherungsschein bezeichnete Pferd als Kutschpferd eingetragen, gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen zusätzlich als mitversichert für:
- Kutschen und Schlitten
Ausgeschlossen bleiben dabei Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt. Die Höchstentschädigung ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
- Schäden infolge von Schimmelbildung
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt das Pferd Sachen, die der Versicherungsnehmer privat gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast hat, greift der Versicherungsschutz als Tierhalter. Für Boxen, Stallungen, Reithallen, Weiden, Tiertransportanhänger und Tiertransporter gilt eine Grenze von 100.000 Euro, für bewegliche Sachen 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jeweils mit 250 Euro Selbstbeteiligung. Ist das Pferd als Kutschpferd eingetragen, sind auch Kutschen und Schlitten bis 100.000 Euro mitversichert, jedoch nicht bei konstruktions- oder mangelbedingten Ursachen. Bestimmte Schäden wie Verschleiß, bestimmte Anlagen und Geräte, versicherbare Glasschäden und Schimmelbildung sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Pferdebox mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Boxen, Stallungen, Reithallen und Weiden ist versichert – mit einer Höchstentschädigung von 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem solchen Schaden?
Die Selbstbeteiligung beträgt 250,00 Euro pro Versicherungsfall.
Welche Grenze gilt für Schäden an geliehenen beweglichen Sachen?
Für bewegliche Sachen ist die Höchstentschädigung auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sind Kutschen und Schlitten immer mitversichert?
Nur wenn das im Versicherungsschein bezeichnete Pferd als Kutschpferd eingetragen ist. Dann gilt die Beschädigung gemieteter, geliehener, gepachteter oder geleaster Kutschen und Schlitten bis 100.000 Euro als mitversichert. Ausgeschlossen bleiben Schäden, deren Ursache in der Konstruktion oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025