Bei der Uelzener Pferdehaftpflicht sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die von Angehörigen des Versicherungsnehmers stammen, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind. Wer als Angehöriger gilt – von Ehegatten und Kindern über Schwiegereltern bis zu Pflegekindern – wird ebenso festgelegt wie der Ausschluss von Ansprüchen gesetzlicher Vertreter, Gesellschafter, Partner und Insolvenzverwalter.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in den folgenden Fällen:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
- Eltern und Kinder
- Adoptiveltern und -kinder
- Schwiegereltern und -kinder
- Stiefeltern und -kinder
- Großeltern und Enkel
- Geschwister
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern
Die zuletzt genannten Ausschlüsse (also die zu gesetzlichen Vertretern, Betreuern, Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwaltern) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen dieser Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche, die enge Angehörige des Versicherungsnehmers stellen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn diese Angehörigen mit ihm zusammenwohnen oder im Vertrag mitversichert sind. Wer als Angehöriger zählt, ist genau aufgelistet – von Ehe- und Lebenspartnern über Eltern, Kinder und Geschwister bis zu Pflegeeltern und Pflegekindern. Bei Firmen oder betreuten Personen sind zudem Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern, Partnern oder Insolvenzverwaltern ausgeschlossen. Für diese Personengruppen gilt der Ausschluss auch für deren mit ihnen zusammenlebende Angehörige.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen Familienmitgliedern über die Pferdehaftpflicht abgedeckt?
Nein. Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers sind ausgeschlossen, wenn diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind.
Wer zählt hier als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Ehegatten und Lebenspartner (auch vergleichbare Partnerschaften nach ausländischem Recht), Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Gilt der Ausschluss auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Firma ist?
Ja. Ist der Versicherungsnehmer etwa eine juristische Person, OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, sind Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bzw. Partnern ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche von Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Betrifft der Ausschluss bei Firmen auch die Familien der genannten Personen?
Ja. Die Ausschlüsse zu gesetzlichen Vertretern, Betreuern, Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwaltern gelten auch für deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025