Bei der Uelzener Pferdehaftpflicht sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, eiten oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt, geliefert oder erbracht hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Das gilt auch für daraus folgende Vermögensschäden sowie für mangelhafte Einzelteile oder Teilleistungen und für eiten, die Dritte im Auftrag des Versicherungsnehmers übernommen haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Voraussetzung ist, dass die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Ausgeschlossen sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an Sachen, Arbeiten oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt, geliefert oder erbracht hat, sind nicht versichert, wenn der Schaden auf die Herstellung, Lieferung oder Leistung zurückgeht. Das betrifft auch die daraus entstehenden Vermögensschäden. Der Ausschluss greift ebenso, wenn nur ein Einzelteil oder eine Teilleistung mangelhaft war, und auch dann, wenn Dritte diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers ausgeführt haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder Leistungen sind ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
Gilt der Ausschluss auch, wenn nur ein einzelnes Teil mangelhaft war?
Ja. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Was gilt, wenn ein Dritter die Arbeiten für den Versicherungsnehmer übernommen hat?
Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Sind Vermögensschäden aus solchen Mängeln versichert?
Nein. Alle Vermögensschäden, die sich aus solchen Schäden ergeben, sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025