Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Ansprüche wegen der Übertragung von Krankheiten grundsätzlich ausgeschlossen – sowohl bei Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers als auch bei Sachschäden durch kranke Tiere, die ihm gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch die Übertragung von Krankheiten entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt für Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers ebenso wie für Sachschäden durch eine Krankheit seiner Tiere, die ihm gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden. Trotz dieses Ausschlusses bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Übertragung von Krankheiten mitversichert?
Grundsätzlich sind solche Ansprüche ausgeschlossen. Das betrifft Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers und Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere, die ihm gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden.
Gibt es trotz des Ausschlusses eine Möglichkeit auf Versicherungsschutz?
Ja. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Welche Tiere sind vom Ausschluss bei Sachschäden erfasst?
Erfasst sind Tiere, die dem Versicherungsnehmer gehören, von ihm gehalten oder von ihm veräußert wurden, wenn der Sachschaden durch deren Krankheit entstanden ist.
Wer muss nachweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast. Er muss beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, damit Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025