In der Pferdehaftpflicht der Uelzener bleiben Ansprüche außen vor, die mit Luft- und Raumfahrzeugen sowie mit Luftlandeplätzen zusammenhängen. Kein Versicherungsschutz besteht etwa, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs Schäden verursacht, als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird oder als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen haftet.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Schäden im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt für Schäden durch den Gebrauch solcher Fahrzeuge, für die Haftung als Halter oder Besitzer, für Schäden aus Planung, Herstellung oder Lieferung sowie aus Tätigkeiten wie Montage, Wartung oder Reparatur und für die Haftung rund um Luftlandeplätze. Eine reine Tätigkeit an einem Fahrzeug gilt jedoch nicht als Gebrauch, solange keine der Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Flugzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht werden, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird.
Gilt jede Tätigkeit an einem Luftfahrzeug als Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine der beteiligten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Besteht Schutz für die Haftung rund um Luftlandeplätze?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen.
Sind Schäden aus der Herstellung oder Reparatur von Luftfahrzeugteilen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden aus der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung sowie aus Tätigkeiten wie Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025