Wer bei der Uelzener Pferdehaftpflicht versichert ist, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und den Versicherer bei der Schadensermittlung unterstützen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen fristlose Kündigung oder eine Kürzung beziehungsweise der vollständige Wegfall der Leistung.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat solche Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt und alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefährliche Umstände beseitigen, sofern das zumutbar ist, und einen Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden. Im Schadenfall soll er den Schaden möglichst abwenden oder mindern, Weisungen des Versicherers befolgen, wahrheitsgemäß berichten und die Verfahrensführung dem Versicherer überlassen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen, die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Kann der Versicherungsnehmer belegen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich einen Schaden bei der Pferdehaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten vor dem Schadenfall verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall bestehende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz bei jeder Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Versicherer bleibt aber verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder die Verletzung folgenlos blieb – es sei denn, Sie haben arglistig gehandelt.
Wer führt bei einer Klage gegen mich das Verfahren?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025