Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Zudem wird geregelt, was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht mitteilt: Dann genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mit, reicht für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung oder Betriebsverlegung?
Ja. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt die Regelung entsprechend. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt sie auch bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025