Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn keine unmittelbar geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen und keine Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen. Diese Regelung gilt unabhängig von den sonstigen Bestimmungen des Vertrags und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen möglich sind.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, solange keine direkt anwendbaren Sanktionen oder Embargos dagegen sprechen. Entscheidend sind hier Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Stehen solche Bestimmungen dem Versicherungsschutz entgegen, entfällt der Schutz insoweit und für die Dauer dieser Umstände.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz dieser Regelung nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Bestimmung maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, sie gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025