Wer mit der Uelzener Pferdehaftpflicht bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger absichern möchte, kann diesen Schutz per besonderer Vereinbarung in den Versicherungsschein aufnehmen lassen. Erfasst werden etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie bestimmte Anhänger – vorausgesetzt, nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis nutzen sie.
Soll das nachfolgend beschriebene zusätzliche Risiko versichert werden, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Gegen besondere Vereinbarung lässt sich der Schutz auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger ausweiten. Dazu zählen etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, langsame Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Wichtig ist, dass nur berechtigte Fahrer die Fahrzeuge nutzen und auf öffentlichen Wegen die nötige Fahrerlaubnis vorhanden ist. Wird eine dieser Pflichten verletzt, greifen die vereinbarten Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich mitversichern?
Mitversichert werden können Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren.
Muss dieser Schutz gesondert vereinbart werden?
Ja, der Versicherungsschutz für diese Fahrzeuge kann nur durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, gelten die vereinbarten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025