Wer sein Pferd nebenberuflich gewerblich nutzt, bleibt bei der Uelzener in der Pferdehaftpflicht bis zu einer Einnahmen- bzw. Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Jahr mitversichert; darüber greift die Vorsorge-Versicherung. Zusätzlich sind eine Neuwertentschädigung bis 7.500 Euro für Sachschäden bis 30 Monate ab Kauf sowie eine Best-Leistungs-Garantie eingeschlossen, die Leistungen aus günstigeren Tarifen automatisch ausgleicht.
Nebenberufliche gewerbliche Nutzung (sofern vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Tieres in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Nutzung. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe ausübt und die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreitet.
Überschreitet die Summe der jährlichen Einnahmen bzw. der Jahresumsatz diesen Betrag, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über den Versicherungsschutz der Vorsorge-Versicherung.
Neuwertentschädigung (sofern vereinbart)
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum sein.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung.
Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln
- Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.)
- Film- und Fotoapparaten
- Musikwiedergabegeräten
- Brillen jeglicher Art
Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen (sofern vereinbart)
Versichert ist zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Pferdehalterhaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat.
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind:
- Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand ist zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum.
- Die Regulierung des anderen Pferdehalterhaftpflichtversicherers zum Zeitwert wird vorgelegt.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln
- Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.)
- Film- und Fotoapparaten
- Musikwiedergabegeräten
- Brillen jeglicher Art
Best-Leistungs-Garantie (sofern vereinbart)
Versichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes,
- die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht versichert sind,
- jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
und zwar automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
- Die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer wäre möglich gewesen.
- Der Tarif ist für die Allgemeinheit zugänglich.
- Der Versicherer ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen.
- Auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung sind gegeben.
- Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz.
Die Entschädigungsleistung ist auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.
Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
- im Ausland vorkommende Schadenereignisse
- berufliche und gewerbliche Risiken
- die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus
- vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle
- Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen
- gesetzliche Erfüllungsansprüche
- Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst
- Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
Spezielle Regelungen innerhalb der Bedingungen der Uelzener für die private Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen dieses erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Schutz um mehrere Leistungen: Eine nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Pferdes bleibt bis zu 22.000 Euro Jahreseinnahmen bzw. Jahresumsatz mitversichert. Bei Sachschäden kann statt des Zeitwerts der Neuwert ersetzt werden, wenn der Gegenstand höchstens 30 Monate alt ist – bis maximal 7.500 Euro je Versicherungsfall und Jahr, wobei bestimmte Geräte ausgeschlossen sind. Zusätzlich sorgt die Best-Leistungs-Garantie dafür, dass bessere Leistungen aus einem anderen allgemein zugänglichen Pferdehalterhaftpflicht-Tarif automatisch übernommen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keiner der genannten Ausschlüsse greift.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag bleibt die nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Pferdes mitversichert?
Die Mitversicherung besteht, solange die jährlichen Einnahmen aus der nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit bzw. der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung.
Wann bekomme ich bei einem Sachschaden den Neuwert statt des Zeitwerts ersetzt?
Der Neuwert wird auf Wunsch ersetzt, wenn kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist und der Gegenstand zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum ist. Der Versicherungsnehmer muss das Kaufdatum nachweisen; sonst besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die Leistung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Welche Gegenstände sind von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art einschließlich tragbarer Geräte wie Laptop oder Tablet-PC, Film- und Fotoapparaten, Musikwiedergabegeräten sowie Brillen jeglicher Art.
Was leistet die Best-Leistungs-Garantie?
Sie deckt Haftpflichtansprüche, die im eigenen Vertrag nicht versichert, aber in einem anderweitigen, allgemein zugänglichen und in Deutschland zugelassenen Tarif zur privaten Pferdehalterhaftpflicht zum Schadenzeitpunkt eingeschlossen sind – automatisch nach den dortigen Bedingungen und begrenzt auf die vereinbarte Deckungssumme. Bestimmte Risiken wie Auslandsschäden, berufliche und gewerbliche Risiken oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025