In der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Ansprüche wegen Schäden nicht versichert, die beim Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen oder für die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftbar gemacht wird. Wann eine bloße Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug ausnahmsweise nicht als Gebrauch gilt, wird ebenfalls klar bestimmt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs.
- Das Wasserfahrzeug wird bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die beim Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt auch, wenn jemand als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen wird. Eine reine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug zählt nur dann nicht als Gebrauch, wenn keine der betroffenen Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden, sind ausgeschlossen. Das gilt für den Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen sowie von ihnen bestellte oder beauftragte Personen.
Gilt der Ausschluss auch, wenn ich als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haften soll?
Ja. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, für die die genannten Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Wann zählt eine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug nicht als Gebrauch?
Eine Tätigkeit gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der betroffenen Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasserfahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025