Neu entstehende Risiken sind bei der Uelzener in der Pferdehaftpflicht im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert, wobei der Versicherungsnehmer ein neues Risiko nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen muss, da sonst der Schutz rückwirkend entfällt; für neue Risiken gilt zudem eine betragsmäßige Begrenzung, und bestimmte Risiken wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten sind ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über die Beitragshöhe auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Risiken, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats melden; unterbleibt die rechtzeitige Anzeige oder scheitert die Einigung über den Beitrag binnen eines Monats, fällt der Schutz rückwirkend weg. Bis zur Einigung gilt für neue Risiken nur der im Versicherungsschein festgelegte Betrag. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen, versicherungspflichtige oder berufliche Tätigkeiten – gilt die Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Sind Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, automatisch mitversichert?
Ja, im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus neu entstehenden Risiken sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko melden?
Nach Aufforderung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich das neue Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Dasselbe gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Beitragshöhe zustande kommt.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, Risiken unter einem Jahr Dauer sowie Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025