Wird der Versicherungsnehmer der Uelzener Pferdehaftpflicht von einem zahlungsunfähigen Dritten geschädigt und kann dieser den Schadensersatz nicht leisten, springt die Forderungsausfalldeckung ein: Sie sichert Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden ab, wenn die Durchsetzung der Forderung gegen den Schädiger gescheitert ist und dessen Zahlungsunfähigkeit feststeht.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird. Dieser Fall gilt als Versicherungsfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der wegen des Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat. Für diesen Schaden muss der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet sein (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Deshalb gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Versichert sind – abweichend von der sonst geltenden Regelung – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie von jemand anderem geschädigt werden, dieser Schädiger aber nicht zahlen kann und die Durchsetzung Ihrer Forderung gescheitert ist. Der Versicherer leistet dann so, als hätte der Schädiger selbst eine Pferdehalterhaftpflicht mit demselben Umfang – deshalb gelten für ihn auch dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für Sie. Kein Schutz besteht etwa, wenn der Schädiger den Schaden beruflich oder gewerblich verursacht hat. Hat der Schädiger den Schaden dagegen vorsätzlich herbeigeführt, sind Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche mitversichert.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit dieses Dritten festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Schäden sind über ein Schadenereignis abgedeckt?
Erfasst sind Personen-, Sach- sowie daraus resultierende Vermögensschäden, für die der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Gelten dieselben Ausschlüsse wie in der eigenen Pferdehaftpflicht?
Ja. Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger im Rahmen des Pferdehalterhaftpflicht-Vertrages Versicherungsschutz hätte. Deshalb gelten für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer – kein Schutz besteht etwa bei Schäden aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit.
Besteht Schutz, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat?
Ja. Abweichend von der sonst geltenden Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auch dann versichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025