Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – eine Ausnahme gilt allein für die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Weiteres auf andere übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des Versicherers nötig. Ausgenommen ist der Fall, dass der Anspruch an den geschädigten Dritten abgetreten wird – das ist erlaubt.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Nein. Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, auch ohne dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Darf der Freistellungsanspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025