Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener bleibt der Versicherungsschutz auch dann erhalten, wenn vor Eintritt eines Versicherungsfalls ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an Besetzung, Rechtsanwendung und Begründung. Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsverfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen. Diese Regelung gilt nicht für private Haftpflichtrisiken.
Wird vor Eintritt eines Versicherungsfalls ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass das Schiedsgericht folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss er dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen – und zwar entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges.
Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn man sich vor einem Schadenfall auf ein Schiedsgericht statt auf den ordentlichen Rechtsweg geeinigt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen – allerdings nur, wenn das Schiedsgericht bestimmte Anforderungen erfüllt. Dazu gehören mindestens drei Schiedsrichter mit juristischem Vorsitz, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer ein solches Verfahren sofort melden und ihm die Mitwirkung sowie ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Auswahl des eigenen Schiedsrichters ermöglichen. Für private Haftpflichtrisiken gilt diese Regelung nicht.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, sofern die Schiedsgerichtsvereinbarung vor Eintritt eines Versicherungsfalls getroffen wurde und das Schiedsgericht die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, wobei der Vorsitzende Jurist sein muss und die Befähigung zum Richteramt haben soll. Es entscheidet nach vorab festgelegtem materiellem Recht, und der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und mit den tragenden Rechtsnormen begründet werden.
Muss ich dem Versicherer ein Schiedsverfahren mitteilen?
Ja, der Versicherungsnehmer muss die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen, entsprechend seiner Mitwirkung bei Verfahren des ordentlichen Rechtsweges.
Hat der Versicherer Einfluss auf die Auswahl des Schiedsrichters?
Ja, bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025