In der Pferdehaftpflicht der Uelzener ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert, wobei versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht ausgenommen sind. Steigt das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, verbunden mit einem befristeten Kündigungsrecht des Versicherers.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht gilt. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, besteht ebenfalls Schutz. Der Versicherer darf den Vertrag dann jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen, sofern er dies innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Erhöhung tut.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Auch dann besteht Versicherungsschutz. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wie lange kann der Versicherer nach einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025