Wer bei der Uelzener Pferdehaftpflicht wissen möchte, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, findet hier die Regeln: Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kommt es auf den Sitz des Versicherers oder auf den eigenen Wohnsitz beziehungsweise Sitz an. Bei einem Umzug ins Ausland und bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer gelten eigene Zuständigkeitsregeln.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss jedoch seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Sitz seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kommt es entweder auf den Sitz des Versicherers oder auf den eigenen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an; zieht der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss ins Ausland, sind die Gerichte am Sitzstaat des Versicherers zuständig. Umgekehrt richtet sich die Zuständigkeit bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dessen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt und – falls dieser unbekannt ist – nach dem Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann der Versicherungsnehmer den Versicherer verklagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung. Zusätzlich kann geklagt werden am Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss ins Ausland zieht?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, Niederlassungssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Wo wird gegen den Versicherungsnehmer geklagt?
Maßgeblich ist der Sitz, der Sitz der Niederlassung oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was gilt, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt sind?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025