Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener sind Schäden ausgeschlossen, die nachweislich auf Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, einem Generalstreik, einem illegalen Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Damit legt dieser Abschnitt fest, welche Gemeingefahren und kriegsbedingten Ereignisse keinen Versicherungsschutz genießen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die nachweislich auf einem der folgenden Ereignisse beruhen:
- Kriegsereignisse
- andere feindselige Handlungen
- Aufruhr
- innere Unruhen
- Generalstreik
- illegaler Streik
- unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte außergewöhnliche Ereignisse besteht kein Versicherungsschutz. Dazu zählen Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, einen Generalstreik oder einen illegalen Streik. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand zurückgehen. Voraussetzung ist, dass sich der Zusammenhang mit einem dieser Ereignisse nachweisen lässt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Krieg über die Pferdehaftpflicht abgedeckt?
Nein. Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen oder anderen feindseligen Handlungen beruhen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie wirken sich Aufruhr oder innere Unruhen auf den Versicherungsschutz aus?
Schäden, die nachweislich auf Aufruhr oder inneren Unruhen beruhen, sind vom Schutz ausgenommen.
Gilt der Ausschluss auch bei Streiks?
Ja. Schäden, die nachweislich auf einem Generalstreik oder einem illegalen Streik beruhen, sind ausgeschlossen.
Was bedeutet 'Maßnahmen von hoher Hand' in diesem Zusammenhang?
Gemeint sind hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen. Schäden, die unmittelbar darauf beruhen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025