Bei der Uelzener Pferdehaftpflicht müssen Versicherungsnehmer nach Aufforderung – auch per Hinweis auf der Beitragsrechnung – innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko geändert hat; anschließend wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. Bei falschen Angaben zum Nachteil des Versicherers droht eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Beitragsunterschiedes, und wer die Mitteilung unterlässt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich das versicherte Risiko, muss der Versicherungsnehmer das nach Aufforderung innerhalb eines Monats melden und die Angaben auf Wunsch nachweisen. Der Beitrag wird dann an die neue Situation angepasst – ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall von Risiken erst ab Eingang der Mitteilung, wobei der Mindestbeitrag nicht unterschritten wird. Falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers können eine Vertragsstrafe auslösen, und wer nicht rechtzeitig meldet, muss unter Umständen nachzahlen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich Änderungen am versicherten Risiko melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Die Aufforderung kann auch als Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn kein Verschulden an der Unrichtigkeit trifft.
Ab wann wird der Beitrag angepasst, wenn ein Risiko wegfällt?
Beim Wegfall versicherter Risiken wird der Beitrag erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer berichtigt. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags gemacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025