Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener wird der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig – unabhängig von einem Widerrufsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung, und der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei werden.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden, unabhängig von einem Widerrufsrecht. Zahlt man nicht rechtzeitig, startet der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Der Versicherer kann außerdem vom Vertrag zurücktreten und ist für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet – jeweils nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss der erste Beitrag bezahlt werden?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, unabhängig von einem Widerrufsrecht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet.
Bis wann muss ich zahlen, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Wird der Versicherer immer leistungsfrei, wenn der erste Beitrag nicht gezahlt wurde?
Nein. Die Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen hat und dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025