Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener greift die Leistung nicht, wenn für denselben Schaden bereits eine andere bestehende Schadenversicherung der versicherten Personen einspringen kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Diese Regelung zur Subsidiarität legt fest, dass der Versicherer nur nachrangig zahlt, soweit anderweitige Ansprüche bestehen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann.
Der Versicherer leistet ebenfalls keine Entschädigung, soweit ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den Schaden leistungspflichtig ist.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung bedeutet, dass der Versicherer nur nachrangig einspringt. Kann für den Schaden eine andere für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung genutzt werden oder ist ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig, zahlt der Versicherer insoweit nicht. Er leistet also nur, soweit kein anderer für den Schaden aufkommen muss.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn eine andere Versicherung für den Schaden aufkommen kann?
Nein. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein Sozialversicherungsträger für den Schaden zuständig ist?
Soweit ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den Schaden leistungspflichtig ist, leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Bedeutet diese Regelung, dass der Versicherer nur nachrangig zahlt?
Ja. Der Versicherer leistet nicht, soweit andere Leistungen beansprucht werden können oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Er zahlt also nur, soweit kein anderer einzustehen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung Schadenersatzausfall 2025