Bei der Tierhaftpflicht der Uelzener lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf reine Vermögensschäden ausweiten, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstanden sind. Ebenso kann er auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen erstreckt werden, für die dann die Regelungen zu Sachschäden gelten.
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden. Er umfasst dann die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen der folgenden Schäden:
- Vermögensschäden, die weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. Auf diese Schäden finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Die Tierhaftpflicht deckt normalerweise Personen- und Sachschäden ab. Über eine zusätzliche Vereinbarung lässt sich der Schutz jedoch erweitern: einerseits auf reine Vermögensschäden, die ohne einen vorangegangenen Personen- oder Sachschaden entstehen, andererseits auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen. Für abhandengekommene Sachen gelten dabei dieselben Regeln wie für Sachschäden.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Schutz auf Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt nur, wenn er durch besondere Vereinbarung erweitert wurde.
Was gilt bei Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen?
Auch dieser Schutz muss durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Auf solche Schäden werden dann die Bestimmungen über Sachschäden angewendet.
Wessen Haftpflicht ist von dieser Erweiterung erfasst?
Es geht um die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008