Bei der Tierhaftpflicht der Uelzener muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen – es sei denn, dies ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsnehmer hat besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt. Dafür steht ihm eine angemessene Frist zur Verfügung. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten unzumutbar wäre. Ein Umstand, der bereits einen Schaden verursacht hat, gilt in jedem Fall als besonders gefahrdrohend.
Häufige Fragen
Muss ich gefährliche Umstände von mir aus beseitigen?
Der Versicherungsnehmer hat besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Fälle, in denen ich die Beseitigung nicht vornehmen muss?
Ja. Die Pflicht zur Beseitigung gilt nicht, soweit sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008