Wann greift die Tierhaftpflicht der Uelzener und wann leistet der Versicherer nicht? Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird; ausgenommen bleiben jedoch bestimmte vertragliche Erfüllungs- und Ersatzansprüche.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Ein Dritter nimmt den Versicherungsnehmer in Anspruch.
- Die Inanspruchnahme beruht auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Grundlage ist ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadenereignis (Versicherungsfall).
- Dieses Schadenereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil ein Personen-, Sach- oder ein daraus folgender Vermögensschaden entstanden ist und dies auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruht. Entscheidend ist das Ereignis, durch das die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Für reine Vertragsansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind von der Tierhaftpflicht abgedeckt?
Abgedeckt sind Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es dabei nicht an.
Muss der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten?
Ja, das Schadenereignis muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein, damit Versicherungsschutz besteht.
Sind vertragliche Ansprüche wie Nacherfüllung oder Rücktritt mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008