Wird ein bei der Uelzener im Rahmen der Tierhaftpflicht versichertes Unternehmen an einen Dritten verkauft, übernimmt dieser während seiner Eigentumsdauer die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag dann kündigen – der Versicherer mit einer Frist von einem Monat, der Dritte sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Zudem muss der Übergang unverzüglich angezeigt werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht-Versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt während der Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.
Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Der Versicherer übt es nicht innerhalb eines Monats aus, nachdem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt hat.
- Der Dritte übt es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus. Dabei bleibt sein Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem er von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Verkauft der Versicherungsnehmer sein versichertes Unternehmen, übernimmt der Käufer für die Zeit seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Beide Seiten können den Vertrag kündigen: der Versicherer mit einem Monat Frist, der Erwerber sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Dieses Kündigungsrecht ist an bestimmte Fristen gebunden. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, andernfalls kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein versichertes Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt während der Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Kann der Vertrag nach dem Verkauf gekündigt werden?
Ja. Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen, der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform.
Was gilt für den Beitrag, wenn während der laufenden Periode verkauft und nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird der Vertrag nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Beitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Was passiert, wenn der Übergang nicht angezeigt wird?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt wieder auf, sobald der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt und in diesem Monat nicht kündigt.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008