Beim Aufstellen eines Gerüsts am Versicherungsort greift in der Hausratversicherung der Uelzener eine eingeschränkte Anzeigepflicht: Erst wenn das Gerüst länger als sechs Monate stehen bleibt, muss die Einrüstung als besondere Gefährdung angezeigt werden. Kürzere Gerüststandzeiten lösen keine Anzeigepflicht aus.
Wird am Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt, gilt dies als besondere Gefährdung. Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur dann, wenn das Gerüst über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn am Versicherungsort ein Gerüst errichtet wird, muss dies nicht sofort dem Versicherer gemeldet werden. Eine Anzeigepflicht entsteht erst dann, wenn das Gerüst länger als sechs Monate stehen bleibt. Bleibt es also nur für einen kürzeren Zeitraum bestehen, muss die Einrüstung nicht als besondere Gefährdung angezeigt werden.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn an meinem Haus ein Gerüst aufgestellt wird?
Nur dann, wenn das Gerüst über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus bestehen bleibt. Kürzere Gerüststandzeiten sind nicht anzeigepflichtig.
Ab wann gilt ein Gerüst als anzeigepflichtige besondere Gefährdung?
Ein Gerüst am Versicherungsort ist als besondere Gefährdung erst anzeigepflichtig, wenn es über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Ist ein kurzzeitig aufgebautes Gerüst anzeigepflichtig?
Nein, solange das Gerüst nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht, muss es nicht angezeigt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2025