Bei der Hausratversicherung der Uelzener übernimmt der Versicherer die Sachverständigenkosten, wenn ein Schaden über 50.000,00 € entsteht und ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird. Diese Erstattung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500,00 € begrenzt.
Abweichend von der sonst geltenden Regelung werden dem Versicherungsnehmer die Sachverständigenkosten ersetzt, wenn eine Schadenhöhe von über 50.000,00 € vorliegt und ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird.
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr auf 500,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Hausratschaden mehr als 50.000,00 € beträgt und deshalb ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird, kommt der Versicherer für die dabei entstehenden Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmers auf. Diese Erstattung ist jedoch pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr auf höchstens 500,00 € beschränkt.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden die Sachverständigenkosten übernommen?
Die Sachverständigenkosten werden dem Versicherungsnehmer bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € ersetzt, sofern ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird.
Wie hoch ist die Erstattung für Sachverständigenkosten maximal?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500,00 € begrenzt.
Wann besteht überhaupt Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten?
Anspruch besteht bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens und einer Schadenhöhe von über 50.000,00 €.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2025