Wird an einem versicherten Wohnort ein Gerüst aufgestellt, muss der Versicherungsnehmer der Uelzener in der Hausratversicherung dies nur dann als besondere Gefährdung melden, wenn das Gerüst länger als sechs Monate stehen bleibt. Kürzere Einrüstungen bleiben damit anzeigefrei.
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist nur dann als besondere Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus fortbesteht.
Was bedeutet das konkret?
Steht am Versicherungsort ein Gerüst, gilt dies grundsätzlich als besondere Gefährdung. Melden müssen Sie das aber erst, wenn das Gerüst länger als sechs Monate bestehen bleibt. Bei kürzerer Dauer besteht keine Anzeigepflicht.
Häufige Fragen
Muss ich jedes Gerüst am Versicherungsort melden?
Nein. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn das Gerüst über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus fortbesteht.
Ab wann gilt ein Gerüst als anzeigepflichtige besondere Gefährdung?
Ein Gerüst ist als besondere Gefährdung erst dann anzeigepflichtig, wenn es länger als sechs Monate am Versicherungsort steht.
Ist ein Gerüst, das nur wenige Wochen steht, anzeigepflichtig?
Nein. Da es den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet, besteht dafür keine Anzeigepflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025