Die Uelzener Hausratversicherung ersetzt auch einfachen Diebstahl von versicherten Sachen, wenn diese während eines stationären Krankenhaus-, Kur- oder Pflegeaufenthalts aus dem Krankenzimmer gestohlen werden – und zwar sowohl beim Versicherungsnehmer als auch bei mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Der Diebstahl muss unverzüglich der Polizei angezeigt werden; die Entschädigung ist auf 250,00 € je Versicherungsfall und jahr begrenzt, für Bargeld gilt eine eigene Grenze von 125,00 €.
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für einfachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen aus dem Krankenzimmer entwendet werden. Dies gilt bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, einem Kuraufenthalt oder einem Pflegeaufenthalt (Kurzzeitpflege bis maximal 6 Monate). Versichert sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen.
Nicht versichert sind elektronische Kleingeräte wie Fotoapparate, Videokameras, Mobiltelefone, Laptops und Funkgeräte. Ebenfalls nicht versichert sind Wertsachen – ausgenommen Bargeld. Die Entschädigung für Bargeld ist je Versicherungsfall und -jahr auf 125,00 € begrenzt.
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während eines Aufenthalts im Krankenhaus, in einer Kur oder in der Kurzzeitpflege Gegenstände aus dem Krankenzimmer gestohlen werden, zahlt der Versicherer auch bei einfachem Diebstahl. Das gilt für den Versicherungsnehmer und für mit ihm zusammenlebende Personen. Der Diebstahl muss sofort bei der Polizei gemeldet und nachgewiesen werden. Elektronische Kleingeräte und Wertsachen sind ausgeschlossen; nur Bargeld ist bis 125,00 € mitversichert, insgesamt gibt es höchstens 250,00 € pro Fall und Jahr.
Häufige Fragen
Ist ein Diebstahl aus dem Krankenzimmer während eines Kuraufenthalts abgesichert?
Ja. Der Versicherer leistet auch bei einfachem Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei einem stationären Krankenhaus-, Kur- oder Pflegeaufenthalt (Kurzzeitpflege bis maximal 6 Monate) aus dem Krankenzimmer entwendet werden – für den Versicherungsnehmer und für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
Was muss ich nach einem solchen Diebstahl tun?
Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zudem muss dem Versicherer ein Nachweis darüber erbracht werden.
Sind Handy und Laptop im Krankenzimmer mitversichert?
Nein. Elektronische Kleingeräte wie Fotoapparate, Videokameras, Mobiltelefone, Laptops und Funkgeräte sind nicht versichert. Auch Wertsachen sind ausgeschlossen – ausgenommen Bargeld.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 250,00 € begrenzt. Für Bargeld gilt zusätzlich eine Grenze von 125,00 € je Versicherungsfall und -jahr.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025