In der Pferdehalter-Schadenersatz-Ausfallversicherung der Uelzener ist klar geregelt, welche Aufwendungen vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben. Insbesondere sind die Kosten zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels wie Gerichts- und Anwaltskosten nicht abgedeckt.
In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt im Tarif Pferdehalter-Schadenersatz-Ausfallversicherung folgendes für Nicht versichert sind:
- Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind (Gerichts-, Anwaltskosten, etc.).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Schadenersatz-Ausfallversicherung greift nicht für alle Aufwendungen. Kosten, die entstehen, um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken – etwa Gerichts- oder Anwaltskosten – zählen zu den nicht versicherten Leistungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind in der Pferdehalter-Schadenersatz-Ausfallversicherung nicht versichert?
Nicht versichert sind die Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, wie Gerichts- und Anwaltskosten.
Sind Gerichtskosten von der Versicherung abgedeckt?
Nein, Gerichtskosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, gehören zu den nicht versicherten Leistungen.
Werden Anwaltskosten übernommen?
Anwaltskosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, sind nicht versichert.
In welchem Tarif gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt in der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener im Tarif Pferdehalter-Schadenersatz-Ausfallversicherung.