In der Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert. Welche Ausnahmen gelten und wann der Versicherer bei Änderungen von Rechtsvorschriften ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist hat, erfahren Sie hier.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Kündigungsrecht bei Erhöhungen durch Rechtsvorschriften:
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers grundsätzlich weiterhin abgedeckt. Ausgenommen sind bestimmte Risiken rund um versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie Risiken, die einer eigenen Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Steigt das Risiko durch neue oder geänderte gesetzliche Vorschriften, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen zu kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von dieser Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt bei Erhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften?
Auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind mitversichert. In diesen Fällen ist der Versicherer jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.