In der Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert – inklusive Personenschäden und Sachschäden bis 7.500 Euro je Versicherungsfall. Erfahren Sie, welche Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen gelten und wie Ansprüche der Versicherten untereinander geregelt sind.
Mitversicherte Personen:
- Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters.
- Personenschäden des Pferdehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
- Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Pferdehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
Verhältnis zwischen den Versicherten:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Gesetzliche Haftpflichtansprüche:
Versichert sind, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
- der versicherten Personen untereinander sowie
- der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch weitere Personen sind über den Vertrag abgesichert – etwa jemand, der privat auf das Pferd aufpasst. Für diese mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag kann jedoch allein der Versicherungsnehmer geltend machen, während die Pflichten alle Versicherten gemeinsam treffen. Auch Schäden zwischen den versicherten Personen und mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt sein.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters.
Bis zu welchem Betrag sind Sachschäden des Pferdehüters versichert?
Sachschäden des Pferdehüters sind bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Ansprüche der versicherten Personen untereinander abgedeckt?
Ja, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sowie der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, versichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Was passiert bei Ausschlüssen in der Person einer mitversicherten Person?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.