In der Uelzener Hundehalter-Haftpflicht ist der nicht gewerbsmäßig tätige Hundehüter mitversichert – inklusive Personenschäden und Sachschäden bis 7.500 Euro je Versicherungsfall bei 250,00 Euro Selbstbeteiligung. Erfahren Sie, welche Regelungen für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen gelten und wie Rechte und Obliegenheiten verteilt sind.
Mitversicherter Hundehüter:
- Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.
- Personenschäden des Hundehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
- Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Hundehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
Verhältnis zwischen den Versicherten:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen (Ziff. A1-2.5 Satz 1) entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Haftpflichtansprüche untereinander:
Versichert gelten, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
- der versicherten Personen untereinander sowie
- der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf eine Person, die den Hund vorübergehend und ohne gewerbliches Interesse betreut. Für diese Person können unter bestimmten Voraussetzungen auch eigene Personen- und Sachschäden abgesichert sein. Die Vertragsregeln gelten für alle Versicherten entsprechend, wobei nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, während die Pflichten alle Beteiligten treffen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist der Hundehüter mitversichert?
Ja, mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.
Bis zu welcher Höhe sind Sachschäden des Hundehüters versichert?
Sachschäden des Hundehüters sind unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander abgedeckt?
Ja, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sowie der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen als versichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Was passiert, wenn ein Ausschlussgrund bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025