Die Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht innerhalb der Tierhalterhaftpflicht zahlt unter klaren Bedingungen: Der Anspruch muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich feststehen, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig sein, die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden und kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht bestehen.
In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt im Tarif Pferdehalter-Haftpflicht Folgendes für Leistungsvoraussetzungen:
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken;
- kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Uelzener aus der Pferdehalter-Haftpflicht leistet, müssen mehrere Punkte zusammenkommen: Der Anspruch ist gerichtlich festgestellt, der Schädiger kann selbst nicht zahlen, seine Ansprüche werden an den Versicherer übertragen und es besteht kein vergleichbarer Schutz über eine Privathaftpflicht. Diese Zusammenfassung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht besteht.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
Durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss der Versicherungsnehmer an den Versicherer abtreten?
Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung; zudem ist die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Wie wirkt sich eine bestehende Privathaftpflicht aus?
Leistung besteht nur, wenn kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025