Im Jagd-Rechtsschutz der Uelzener bestehen für bestimmte Rechtsangelegenheiten keine Leistungen – etwa bei Krieg, Bau- und Grundstücksfragen, Familien- und Erbrecht, Kfz-Streitigkeiten oder vorsätzlichen Straftaten. Zudem regelt der Beitrag, wie der Versicherer Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen kann und wie das Schiedsgutachterverfahren abläuft.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
- dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, sowie dessen Finanzierung.
Rechtsschutz besteht ferner nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder auf Ersatz von Wildschäden beruhen;
- aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sowie aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
- aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes;
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
Rechtsschutz besteht außerdem nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten, vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
- in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister führt.
Kein Rechtsschutz besteht zudem für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
Kein Rechtsschutz besteht aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit (Schiedsgutachterverfahren)
A.1 – Ablehnungsgründe:
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
- in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
A.2 – Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren:
Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens gemäß Ziff. 3.A.5 und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
A.3 – Einleitung des Verfahrens:
Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren, so gilt für die Kostentragungspflicht Ziff. 3.A.5 entsprechend. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.
A.4 – Der Schiedsgutachter:
Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet mindestens im textformartigen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
A.5 – Kosten des Verfahrens:
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle selbst.
Was bedeutet das konkret?
Der Jagd-Rechtsschutz deckt nicht jede rechtliche Auseinandersetzung ab. Für eine Reihe von Themenbereichen – etwa Bau- und Grundstücksfragen, Familien- und Erbrecht, Kfz-Streitigkeiten, Kapitalanlagen oder Kriegs- und Katastrophenereignisse – ist kein Rechtsschutz vorgesehen. Auch bei vorsätzlich und rechtswidrig verursachten Fällen greift der Schutz nicht. Hält der Versicherer eine Interessenwahrnehmung für aussichtslos oder mutwillig, kann er sie ablehnen. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht Ihnen als unabhängige Prüfung das Schiedsgutachterverfahren offen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Streitigkeiten rund um Grundstücke und Gebäude mitversichert?
Nein. Rechtsschutz besteht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie dessen Finanzierung. Auch Miet- und Pachtverhältnisse sowie dingliche Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sind ausgeschlossen.
Besteht Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Familien- oder Erbrecht?
Nein. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes ist ausgeschlossen.
Was passiert bei vorsätzlich verursachten Versicherungsfällen?
Für Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, besteht kein Rechtsschutz. Stellt sich ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat nachträglich heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt?
Sind Sie mit der Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit nicht einverstanden und halten Ihren Anspruch aufrecht, können Sie innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt, dessen Entscheidung für den Versicherer bindend ist.
Wer trägt die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens?
Stellt der Schiedsgutachter fest, dass die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, trägt der Versicherer die Kosten. War die Leistungsverweigerung berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle selbst.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025