Beim Uelzener Jagd-Rechtsschutz entsteht der Anspruch auf Rechtsschutz erst nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles – im Schadenersatz-Rechtsschutz ab dem ersten schadensauslösenden Ereignis, in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Wann eine dreimonatige Wartezeit gilt und wann kein Rechtsschutz besteht, lesen Sie hier.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
- im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziff. 2.1 von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
- in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten Ziff. 2.2 bis 2.4 und 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn:
- eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziff. 4.1 b) ausgelöst hat;
- der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Damit Rechtsschutz greift, muss zunächst ein Rechtsschutzfall eintreten. Bei Schadenersatzfällen zählt das erste schadensauslösende Ereignis, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt des Rechtsverstoßes. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Vertragslaufzeit liegen. Für bestimmte Leistungsarten gilt zusätzlich eine Wartezeit, und für lange zurückliegende oder erst spät gemeldete Fälle besteht kein Schutz. Diese Erläuterung dient nur zur Orientierung; maßgeblich sind die genannten Vertragsangaben.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz?
Der Anspruch besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt das erste schadensauslösende Ereignis, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja. Für die Leistungsarten Ziff. 2.2 bis 2.4 und 2.7 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Was gilt, wenn mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind?
Dann ist der erste Rechtsschutzfall entscheidend. Außer Betracht bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder beendet ist.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Kein Rechtsschutz besteht, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß nach Ziff. 4.1 b) ausgelöst hat oder wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht wird.