Die Uelzener Haftpflichtversicherung bietet im Tarif Tierbetriebe zusätzlichen Schutz für Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen sowie Tiersitter – mit klaren Regeln zu Pflegestellen, Auslandshunden, Abhandenkommen und Fütterungsschäden samt gestaffelter Entschädigungsgrenzen.
Für folgende Betriebe gilt über Ziff. 1 hinaus:
Tierheime
Mitversichert ist die Haftpflicht:
- als Tierhalter der im Tierheim untergebrachten Tiere, falls besonders vereinbart;
- einer Tierheimjugendgruppe bei Tätigkeiten für das Tierheim;
- von dritten Personen beim Ausführen von Hunden des Heims;
- bei vorübergehender Unterbringung eines Tieres in einer Pflegestelle – Sachschäden in der Pflegestelle sind begrenzt auf 5.000,00 €, die Selbstbeteiligung beträgt 300,00 € – ausgeschlossen sind Personenschäden, der in den Pflegestellen lebenden Personen;
- bei Rettung von Auslandshunden beginnt der Versicherungsschutz an der Grenze zu Deutschland bzw. bei Übergabe auf einem deutschen Flughafen.
Hunde- und Katzenpensionen (Haltung fremder Tiere in dafür geeigneten Räumen)
- Mitversichert ist das Abhandenkommen eines Pensionstieres durch Verschulden der mit der Betreuung beauftragten Personen der Pension. Die Entschädigungsleistung ist – je nach Tarifierung – begrenzt auf 1.000,00 €, 2.000,00 €, 3.000,00 €.
- Mitversichert ist der Schaden am Pensionstier auch durch falsche Fütterung. Die Entschädigungsleistung ist – je nach Tarifierung – begrenzt auf 1.000,00 €, 2.000,00 €, 3.000,00 €.
- der Nebenerwerbsverkauf (z. B. Hundezubehör, Katzenfutter) bis zu einem Jahresumsatz von 10.000,00 €. Nicht versichert ist die Produkthaftpflicht.
Tiersitter
Mitversichert ist:
- die Beaufsichtigung von bis zu 10 Tieren (Hund) und bis zu 5 Tieren (Katze, Pferd);
- die stationäre Beaufsichtigung (Hund, Katze) in dafür geeigneten Räumen bis zu zwei Tagen;
- das Abhandenkommen eines in Verwahrung genommenen Tieres durch Verschulden der mit der Betreuung beauftragten Personen. Die Entschädigungsleistung ist – je nach Tarifierung – begrenzt auf 1.000,00 €, 2.000,00 €, 3.000,00 € (Hund, Katze) und 10.000 € (Pferd);
- der Schaden am im Verwahrung genommenen Tier auch durch falsche Fütterung. Die Entschädigungsleistung ist – je nach Tarifierung – begrenzt auf 1.000,00 €, 2.000,00 €, 3.000,00 € (Hund, Katze) und 10.000 € (Pferd);
- der Verlust fremder Schlüssel; die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 70.000,00 € je Schadenereignis;
- beim Pferdesitting das Reiten, das Longieren und die Bodenarbeit.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem allgemeinen Grundschutz gibt es für bestimmte Betriebsarten zusätzliche Leistungen. Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen sowie Tiersitter sind jeweils mit eigenen, auf ihre Tätigkeit zugeschnittenen Erweiterungen mitversichert. Dazu zählen unter anderem Schutz bei der Betreuung fremder Tiere, bei Schäden durch falsche Fütterung, beim Abhandenkommen eines Tieres oder beim Verlust fremder Schlüssel. Für viele dieser Leistungen gelten je nach gewähltem Tarif gestaffelte Höchstgrenzen.
Häufige Fragen
Sind Schäden in einer Pflegestelle eines Tierheims mitversichert?
Ja. Bei vorübergehender Unterbringung eines Tieres in einer Pflegestelle sind Sachschäden in der Pflegestelle bis 5.000,00 € abgedeckt, mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Personenschäden der in den Pflegestellen lebenden Personen sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entschädigung, wenn ein Pensionstier abhandenkommt?
Das Abhandenkommen eines Pensionstieres durch Verschulden der beauftragten Betreuungspersonen ist mitversichert. Die Entschädigungsleistung ist je nach Tarifierung auf 1.000,00 €, 2.000,00 € oder 3.000,00 € begrenzt.
Wie viele Tiere darf ein mitversicherter Tiersitter beaufsichtigen?
Mitversichert ist die Beaufsichtigung von bis zu 10 Tieren (Hund) und bis zu 5 Tieren (Katze, Pferd). Eine stationäre Beaufsichtigung von Hund und Katze in geeigneten Räumen ist bis zu zwei Tagen abgedeckt.
Ist der Verlust fremder Schlüssel beim Tiersitting mitversichert?
Ja. Der Verlust fremder Schlüssel ist mitversichert; die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 70.000,00 € je Schadenereignis.
Ist beim Pferdesitting auch das Reiten abgedeckt?
Beim Pferdesitting sind das Reiten, das Longieren und die Bodenarbeit mitversichert. Beim Abhandenkommen oder bei Fütterungsschäden eines in Verwahrung genommenen Pferdes ist die Entschädigungsleistung auf 10.000 € begrenzt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025