Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener zahlt der Versicherer erst dann, wenn die versicherte Person zuvor einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen den Schadenverursacher erwirkt hat und jede Zwangsvollstreckung daraus erfolglos geblieben ist. Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, und die Erfolglosigkeit der Vollstreckung ist nachzuweisen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person gegen den Schadenverursacher einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers von einem Notar erwirkt hat. Zusätzlich muss jede Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben sein.
Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Was bedeutet das konkret?
Eine Entschädigung gibt es nur, wenn zuvor gegen den Schadenverursacher ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis vorliegt und die Zwangsvollstreckung daraus erfolglos war. Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles einen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Als erfolglos gilt die Vollstreckung, wenn sie nicht oder nicht vollständig zur Befriedigung geführt hat oder wenn selbst eine teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint.
Häufige Fragen
Welche Nachweise braucht die versicherte Person, bevor entschädigt wird?
Sie muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis erwirkt haben und nachweisen, dass jede Zwangsvollstreckung daraus erfolglos geblieben ist.
Wo muss der Schadenverursacher wohnen, damit gezahlt wird?
Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wann gilt ein Vollstreckungsversuch als erfolglos?
Er gilt als erfolglos, wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder dass selbst eine teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, etwa weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Jäger 2010