Bei der Betriebshaftpflicht der Uelzener geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, sobald dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch form- und fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken; verletzt er diese Obliegenheit, drohen Leistungskürzungen. Gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft ist der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung möglich.
Hat der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dieser Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein Recht, das der Sicherung dieses Anspruchs dient, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Setzt der Versicherer den Anspruch durch, muss der Versicherungsnehmer dabei mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er deshalb keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit darf der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen Schaden ersetzt, gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über – jedoch nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung helfen; verstößt er dagegen vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen. Gegen Personen, mit denen der Versicherungsnehmer zusammenlebt, greift der Übergang nur, wenn diese den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen einen Schädiger, wenn der Versicherer zahlt?
Der Ersatzanspruch gegen den Dritten geht auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dieser Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Welche Pflichten habe ich bei der Sicherung des Ersatzanspruchs?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Geht der Anspruch auch über, wenn der Schädiger mit mir zusammenlebt?
Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Jäger 2010